Zuzahlungsbefreiung von Zuzahlungen
für medizinische Leistungen
| Berechnung der Belastungsgrenze
Für viele medizinische Leistungen, wie Medikamente, Krankengymnastik oder Krankenhausbehandlungen, müssen Sie Zuzahlungen leisten. Diese Zuzahlungen sind jedoch auf eine bestimmte Grenze, die sogenannte individuelle Zuzahlungsgrenze oder Belastungsgrenze, beschränkt. Sobald diese Grenze erreicht ist, sind Sie für den Rest des Kalenderjahres von weiteren Zuzahlungen befreit.
Ihr LeistungsPlus
- Kinder und Jugendliche sind von fast allen Zuzahlungen befreit
- Erwachsene zahlen die gesetzlichen Zuzahlungen nur bis zu ihrer individuellen Belastungsgrenze
- Diese Grenze liegt bei höchstens 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen (1 % bei Vorliegen einer chronischen Erkrankung)
- Bei Überschreiten dieser Grenze können Sie eine Zuzahlungsbefreiung für das laufende Kalenderjahr beantragen
- Zuzahlungsbefreiung im Voraus: Auf Wunsch befreien wir Sie bereits im Voraus für das gesamte nächste Kalenderjahr von den Zuzahlungen. Damit entfällt für Sie auch das Sammeln von Zuzahlungsnachweisen
- Schwangere müssen keine Zuzahlungen für Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel leisten, wenn diese Leistungen aufgrund von Schwangerschaftsbeschwerden oder der Entbindung erforderlich sind. Der Krankenhausaufenthalt ist nur im Zusammenhang mit der Entbindung zuzahlungsfrei
Alle gesetzlichen Zuzahlungen auf einen Blick
Gesetzliche Zuzahlungen für verschreibungspflichtige Arzneimittel, Verbandmittel, Hilfsmittel:
Kinder und Jugendliche (bis zum 18. Lebensjahr) sind von Zuzahlungen befreit, mit Ausnahme der Fahrkosten.
Wichtig zu wissen: Wenn Ihre Einkünfte unverändert sind, beispielsweise weil Sie Altersrente beziehen, und Sie keine Quittungen sammeln möchten – wie etwa für Zuzahlungen in der Apotheke –, haben Sie die Möglichkeit, bereits zum Jahresanfang von weiteren Zuzahlungen befreit zu werden. Dies ist möglich, indem Sie die Zuzahlungen in Höhe Ihrer persönlichen Belastungsgrenze im Voraus entrichten.
Berechnung der Belastungsgrenze
Die Berechnung der Zuzahlungsgrenze erfolgt wie folgt:
1. Zusammenrechnung der Einnahmen: Die Bruttoeinnahmen aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen werden zusammengerechnet. Dazu zählen Ehegatten einschließlich Lebenspartner und Kinder bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden, sowie darüber hinaus, solange sie familienversichert sind.
2. Freibeträge: Die jährlichen Bruttoeinnahmen werden um Freibeträge verringert, die für Kinder, Ehe- oder Lebenspartner gelten. Für das Jahr 2024 gelten dabei folgende Werte:
- 6.363,00 EUR für den ersten Angehörigen
- 9.312,00 EUR für jedes zu berücksichtigende Kind
- 4.242,00 EUR für jeden weiteren Angehörigen
3. Erhalten Sie Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherungsleistungen, Bürgergeld, Hilfe zur Pflege oder werden die Kosten in einem Heim vom Sozialhilfeträger übernommen? Dann gilt eine festgesetzte Belastungsgrenze:
- Schwerwiegend chronisch Kranke (1 % Belastungsgrenze) zahlen 67,56 EUR zu
- Sonstige Erwachsene (2 % Belastungsgrenze) zahlen 135,12 EUR zu
Wann liegt eine chronische Erkrankung vor?
Für die Anerkennung einer chronischen Erkrankung im Rahmen der Zuzahlungsbefreiung müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Dauerbehandlung: Die Krankheit muss mindestens ein Jahr lang bestehen und in dieser Zeit mindestens einmal pro Quartal von einem Arzt behandelt worden sein.
2. Erfüllung eines der folgenden Merkmale:
- Sie sind pflegebedürftig ab Pflegegrad 3.
- Sie sind aufgrund der Krankheit mindestens zu 60 % erwerbsgemindert oder behindert.
- Eine kontinuierliche medizinische Versorgung (ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung, Arzneimitteltherapie, Behandlungspflege, Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln) ist erforderlich. Ohne diese Versorgung wäre nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität zu erwarten.
Sobald diese Voraussetzungen erfüllt sind, senkt sich die Belastungsgrenze für alle Angehörigen des Haushalts auf 1 % der Bruttoeinnahmen.
Nachweis einer chronischen Erkrankung
Zum Nachweis einer chronischen Erkrankung benötigen Sie eine ärztliche Bescheinigung, das sogenannte Muster 55, das Ihnen von Ihrem behandelnden Arzt ausgestellt wird. Diese Bescheinigung reichen Sie zusammen mit Ihrem Antrag auf Befreiung bei uns ein.
Ausnahmen bei der Berechnung der Belastungsgrenze für die Zuzahlung
Nicht alle Ausgaben, die Sie selbst bezahlt oder wofür Sie eine Zuzahlung geleistet haben, können bei der Berechnung der Belastungsgrenze berücksichtigt werden. Nicht angerechnet werden zum Beispiel:
- Eigenanteile zum Zahnersatz
- Eigenanteile für kieferorthopädische Behandlungen
- Künstliche Befruchtung
- Fahrkosten, die nicht von uns übernommen werden (z. B. bei ambulanter Behandlung)
- Aufwendungen, die über die Vertragsleistungen hinausgehen (z. B. nicht verordnungsfähige oder ausgeschlossene Arzneimittel, Aufwendungen über dem jeweiligen Festbetrag/Vertragspreis)
- Eigenanteile für Hilfsmittel, die auch Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind, zum Beispiel orthopädische Schuhe
- Kosten für Leistungen, die Sie ohne ärztliche Verordnung in Anspruch nehmen
- Aufwendungen für Mittel, für die wir als Gesetzliche Krankenkasse keine Kosten übernehmen dürfen (z. B. wirtschaftliche Aufschläge / Mehrkosten)
- Kosten für Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL)
- Mehrkosten für Arzneimitteln, wenn Sie ein teureres Arzneimittel wählen, als die Krankenkasse bezahlt (sogenannte Wunscharzneimittel)
- Zuzahlungen, bei denen ein anderer Träger die Hauptleistung erbracht hat (z.B. Rehabilitationsmaßnahme der deutschen Rentenversicherung)
Wie stelle ich einen Antrag auf Befreiung von Zuzahlungen bei der BKK VerbundPlus?
Nachfolgend finden Sie die Anträge auf Zuzahlungsbefreiung. Das Antragsformular enthält zudem wichtige Informationen rund um die Zuzahlungsbefreiung sowie eine Checkliste, die Ihnen bei der Vorbereitung der Antragstellung hilft.
Sie können Ihren Antrag auf Zuzahlungsbefreiung auch über unsere Online-Geschäftsstelle einreichen. Hier können Sie die Nachweise einfach als Bilddatei hochladen und die Antragsdaten online ausfüllen. Ihre Angaben werden dann direkt an uns übermittelt.
Für die Befreiung von der gesetzlichen Zuzahlungspflicht stehen Ihnen alle wichtigen Anträge als Dokument zum Download zur Verfügung:
Wann sollte ich einen Antrag auf Zuzahlungsbefreiung stellen?
Es gibt mehrere Möglichkeiten, die Zuzahlungsbefreiung zu beantragen:
1. Zuzahlungsbefreiung im Voraus
Wenn feststeht, dass Sie im folgenden Kalenderjahr 1 % bzw. 2 % Ihrer Einnahmen für Zuzahlungen ausgeben werden, können Sie sich im Voraus von Zuzahlungen befreien lassen. Überweisen Sie dazu den Betrag Ihrer Belastungsgrenze an uns und erhalten Sie Ihren Befreiungsausweis. Gegen Vorlage des Ausweises müssen Sie beispielsweise in der Apotheke keine Zuzahlungen leisten.
Bitte beachten Sie: Diese Möglichkeiten sollten Sie nur wählen, wenn Sie sich sicher sind, dass Sie mit Ihren Zuzahlungen die Belastungsgrenze erreichen. Eine nachträgliche Rückerstattung der Vorauszahlung ist nicht möglich, sollten weniger Zuzahlungen anfallen als erwartet.
2. Antragstellung nach Ablauf des Kalenderjahres
Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Ihre Zuzahlungen die Belastungsgrenze übersteigen, können Sie die Zuzahlungsbefreiung nach Ablauf des Kalenderjahres beantragen. Reichen Sie dazu den Antrag zusammen mit Ihren gesammelten Zuzahlungsquittungen ein. Sollten Ihre Zuzahlungen die Belastungsgrenze übersteigen, erstatten wir Ihnen den Differenzbetrag.
3. Antragstellung im laufenden Kalenderjahr
Sie können Ihren Antrag auch während des laufenden Kalenderjahres stellen. Reichen Sie dazu den Antrag und die bereits gesammelten Zuzahlungsbelege bei uns ein. Falls Ihre Zuzahlungen die Belastungsgrenze bereits überschritten haben, erstatten wir Ihnen den Differenzbetrag und stellen Ihnen den Befreiungsausweis für den Rest des Jahres aus.
Falls Ihre Zuzahlungen noch unter der Belastungsgrenze liegen, teilen wir Ihnen die Differenz mit. Sie können dann den Differenzbetrag überweisen, um den Befreiungsausweis zu erhalten, oder weiterhin Zuzahlungsbelege sammeln und diese später einreichen.
Unser Tipp: Anstelle alle Belege einzeln zu sammeln und einzureichen, ist es für Sie deutlich einfacher, Ihre Apotheke um eine Gesamtübersicht Ihrer geleisteten Zuzahlungen für das Kalenderjahr zu bitten. Diese Gesamtübersicht reichen Sie dann bei uns ein.
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