Implantate
Grundsätzlich ist eine Kostenübernahme für implantologische Leistungen durch die gesetzlichen Krankenkassen ausgeschlossen. Als Versicherte der BKK VerbundPlus haben Sie den besonderen Vorteil, dass Sie wesentlich kostengünstiger, aber qualitativ hochwertige Implantate über DentNet(R) beziehen können. Es gibt aber auch einige wenige Ausnahmen, bei der die implantologische Leistung von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen wird.
Kostengünstiger Bezug über DentNet®
Voraussetzungen
In der teilnehmenden Zahnarztpraxis können Sie einfach eine Teilnahmeerklärung am Programm „Imex® Zahnersatz“ unterschreiben.
- kein einziger Euro Eigenanteil bei ohne Unterbrechung nachgewiesenen jährlichen Vorsorgeuntersuchungen in den letzten zehn Jahren
- andernfalls Berechnung des Eigenanteils aus der Anzahl Ihrer letzten, ohne Unterbrechung nachgewiesenen jährlichen Vorsorgeuntersuchungen vor Beginn der Behandlung
Das Imex®-Qualitätsversprechen
Ihr Zahnersatz wird durch das zahntechnische Labor Imex® Dental und Technik GmbH an den Standorten Essen und China nach ISO-9001-Qualitätsansprüchen gefertigt. Die Partnerlabore in Asien werden von deutschen Zahntechnikermeistern geleitet.
- CE-zertifizierte, in Deutschland zugelassen Materialien
- alle verwendeten Werkstoffe detailliert auf der Konformitätserklärung vermerkt
- Lieferung in der Regel innerhalb von zehn Werktagen und Kontrolle in der Imex®-Zentrale in Essen
- Garantie von insgesamt fünf Jahren
Nähere Informationen erhalten Sie auf imex-zahnersatz.de oder unter der kostenfreien Servicenummer 0 800 / 90 80 80 80
Ausnahmeindikationen
Wann bezahlt die Krankenkasse auch die Implantate?
Grundsätzlich ist eine Kostenübernahme für implantologische Leistungen durch die gesetzlichen Krankenkassen ausgeschlossen. Doch es gibt einige wenige Ausnahmen. Eine Leistungspflicht besteht danach unter folgenden kumulativen Voraussetzungen:
- Vorliegen einer seltenen Ausnahmeindikation in einem besonders schweren Fall
- Die implantologische Leistung muss im Rahmen einer medizinischen Gesamtbehandlung anfallen.
- Eine konventionelle prothetische Versorgung ohne Implantate ist nicht möglich
Erläuterungen
Besonders schwere Fälle von Ausnahmeindikationen liegen vor
1. bei größeren Kiefer- oder Gesichtsdefekten, die ihre Ursache
- In Tumoroperationen
- in Entzündungen des Kiefers, i. d. R. Osteomyelitis
- in Operationen infolge von großen Zysten (z. B. große follikuläre Zysten o. Keratozysten) - in Operationen infolge von Osteopathien
- in angeborenen Fehlbildungen des Kiefers (Lippen-Kiefer-Gaumenspalten) oder
- in Unfällen haben
2. bei dauerhaft bestehender extremer Xerostomie, insbesondere im Rahmen einer Tumorbehandlung
3. bei generalisierter genetischer Nichtanlage von Zähnen. Eine generalisierte Nichtanlage liegt vor, wenn bei rein zahlenmäßiger Betrachtung die Mehrzahl der typischerweise bei einem Menschen angelegten Zähnen je Kiefer fehlen.
4. bei nicht willentlich beeinflussbaren muskulären Fehlfunktionen im Mund- und Gesichtsbereich (z. B. Spastiken).
Bitte beachten Sie
Atrophie allein, auch in extremen Fällen, stellt keine Ausnahmeindikation dar.
Ist nur eine der drei Voraussetzungen nicht gegeben ( z. B. ist eine konventionelle Versorgung möglich) scheidet eine implantologische Versorgung zu Lasten der GKV aus.