Arzneimittel: Kostenerstattung und 
Zuzahlung bei Medikamenten

Arzneimittel:
Kostenerstattung und Zuzahlung bei Medikamenten

Ihr behandelnder Arzt verschreibt Ihnen rezeptpflichtige bzw. verschreibungspflichtige Medikamente, für die Sie ein E-Rezept erhalten (oder in Ausnahmefällen ein Papierrezept), das Sie in der Apotheke einlösen können.

>> Mehr zum E-Rezept lesen

Ihr LeistungsPlus

  • Die BKK VerbundPlus übernimmt einen Großteil der Kosten für verschreibungspflichtige Medikamente
  • Ihre Zuzahlung richtet sich nach dem Verkaufspreis und den festgelegten Preishöchstgrenzen für das jeweilige Arzneimittel
  • In Ausnahmefällen erstatten wir auch zuzahlungsfreie Medikamente

Wichtig zu wissen: Die BKK VerbundPlus hat mit Pharmaunternehmen Rabattverträge für viele Medikamente abgeschlossen. Dadurch verpflichten wir uns, vorrangig Arzneimittel eines bestimmten Herstellers zu beziehen und erhalten hierfür einen Preisnachlass. Die eingesparten Gelder nutzen wir zur Finanzierung von Zusatzleistungen, die unseren Mitgliedern zugutekommen.


Zuzahlungen bei
verschreibungspflichtigen Arzneimitteln

In Deutschland unterliegt die Arzneimittelversorgung gesetzlichen Vorschriften. Die meisten Medikamente sind apothekenpflichtig. Einige von ihnen gibt es nur auf Rezept, andere auch ohne.

Versicherte zahlen für jedes verschreibungspflichtige Arzneimittel pro Packung zehn Prozent des Verkaufspreises dazu – höchstens jedoch 10 EUR und mindestens 5 EUR.

Dabei übersteigt die Zuzahlung für Arzneimittel niemals den tatsächlichen Preis. Das heißt: Kostet ein Medikament weniger als 5 EUR, zahlen Sie nur den Preis des Arzneimittels.

Übrigens: Die Zuzahlung gilt auch für Arzneimittel aus Internet-Apotheken.

Ein Beispiel

Für ein Medikament,

  • das 400 EUR kostet, beträgt Ihre Zuzahlung 10 EUR
  • das 75 EUR kostet, beträgt Ihre Zuzahlung 7,50 EUR
  • das 10 EUR kostet, beträgt Ihre Zuzahlung 5 EUR

Der Gesetzgeber hat für viele Medikamente eine Preishöchstgrenze, den sogenannten Festbetrag, festgelegt. Wenn der Verkaufspreis des Arzneimittels in der Apotheke höher als dieser Festbetrag liegt, müssen Versicherte zusätzlich zur Zuzahlung die Differenz als Eigenanteil tragen.

Ein Beispiel

Ihr Arzneimittel kostet 40 EUR. Der Festbetrag und damit die Preishöchstgrenze liegt bei 30 EUR.

  • Ihr Eigenanteil beträgt 10 EUR Mehrkosten (Kosten für das Medikament minus Festbetrag)
  • Ihre gesetzliche Zuzahlung beträgt 5 EUR
  • Ihre Gesamtkosten in der Apotheke belaufen sich somit auf 15 EUR (Eigenanteil + Zuzahlung)

Wenn für ein Arzneimittel keine Festbeträge festgelegt sind, übernimmt die BKK VerbundPlus die Kosten in voller Höhe. In diesem Fall fällt lediglich die Zuzahlung für Versicherte an, die nicht von der Zuzahlung befreit sind.

Gut zu wissen: Medikamente sind meist zuzahlungsfrei, wenn deren Preis mindestens 20 Prozent unter dem Festbetrag liegt, den die gesetzlichen Krankenkassen erstatten.

Für welche Medikamente gibt es keinen Festbetrag?

  • Medikamente, die unter Patentschutz stehen und eine neuartige Wirkungsweise haben oder die nachweislich besser als andere wirken, unterliegen keiner Festbetragsregelung
  • Reserve-Antibiotika können ebenfalls von den Festbeträgen ausgenommen werden

Rezeptfreie Arzneimittel:
Welche Kosten Sie übernehmen müssen

In der Regel übernimmt die BKK VerbundPlus die Kosten für rezeptfreie beziehungsweise nicht verschreibungspflichtige Medikamente nicht. Dies gilt insbesondere für Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten, Mund- und Rachentherapeutika, Abführmittel und Arzneimittel gegen Reisekrankheit, die üblicherweise nicht von den Krankenkassen erstattet werden.

Die Erstattungsfähigkeit von Arzneimitteln, die nicht verschreibungspflichtig sind, ist jedoch gegeben:

  • Für Medikamente für Kinder unter 12 Jahren oder für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen unter 18 Jahren

In diesen Fällen wird Ihr Arzt die Verordnung auf einem rosa Kassenrezept ausstellen. 

Des Weiteren ist eine Erstattung von Arzneimitteln durch Ihre Krankenkasse, deren therapeutischer Nutzen nicht abschließend nachgewiesen ist oder die als unwirtschaftlich gelten, ausgeschlossen.

Medikamente kostenlos erhalten – Erstattung von
Arzneimitteln durch Ihre Krankenkasse

Sie erhalten folgende Medikamente zuzahlungsfrei:

  • für Kinder unter 18 Jahren
  • Arzneimittel im Zusammenhang mit Schwangerschaft oder Geburt

Zuzahlungsbefreiung: Wenn Ihre geleisteten Zuzahlungen die Grenze der zumutbaren Belastung überschreiten, können Sie sich für das entsprechende Kalenderjahr von weiteren Zuzahlungen befreien lassen.

  • Chronisch Kranke in Dauerbehandlung haben eine Belastungsgrenze von einem Prozent ihres Bruttojahreseinkommens
  • Alle anderen Versicherten haben eine Belastungsgrenze von zwei Prozent ihres Bruttojahreseinkommens

Sie haben Fragen zur Erstattung von Arzneimitteln durch Ihre Krankenkasse? 

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf - wir beraten Sie gerne.

Diese Berechnung berücksichtigt nicht nur die Zuzahlungen für Arzneimittel, sondern auch den Eigenanteil für stationäre Behandlungen sowie die Zuzahlungen für Hilfsmittel und häusliche Krankenpflege. Wenn die Belastungsgrenze im laufenden Jahr bereits erreicht ist, stellen wir Ihnen auf Antrag eine Bescheinigung für die Zuzahlungsbefreiung aus. Dann sind Sie für den Rest des Jahres von allen Zuzahlungen befreit.


Arzneimittelrabattverträge:
Vorteile für unsere Versicherten

Arzneimittel-Rabattverträge sind äußerst wirkungsvolle Instrumente für Krankenkassen, um den steigenden Kosten entgegenzuwirken. Durch solche Verträge, insbesondere für häufig verordnete Medikamente, können die Krankenkassen erhebliche Einsparungen bei den Arzneimittelkosten erzielen. Dies ermöglicht es den Krankenkassen, ihren Versicherten hochwertige verschreibungspflichtige Medikamente zu erschwinglichen Preisen anzubieten.

Ihr Apotheker ist verpflichtet, vorrangig rabattierte Packungen der Arzneimittel abzugeben, d.h., ein vom Arzt verordnetes Arzneimittel durch ein Präparat eines Herstellers zu ersetzen, mit dem die Krankenkasse einen Rabattvertrag abgeschlossen hat. Es sei denn, Ihr Arzt schließt den Austausch ausdrücklich aus.

Falls eine rabattierte Packung eines Arzneimittels bei Vorlage des ärztlichen Rezepts nicht verfügbar ist, darf die Apotheke unverzüglich ein verfügbares Arzneimittel mit dem gleichen Wirkstoff abgeben. Sollte bei der Abgabe kein Arzneimittel zum Festbetrag verfügbar sein, übernimmt die Krankenkasse die zusätzlichen Kosten.

Auch wenn Ihr Rabattarzneimittel ein anderes Aussehen oder einen anderen Namen hat, bleibt der Inhalt identisch und entspricht Ihrem gewohnten Arzneimittel. Ihr neues Arzneimittel weist

  • dieselbe Qualität,
  • denselben Wirkstoff,
  • dieselbe Wirkstärke,
  • dieselbe oder eine vergleichbare Darreichungsform 
    (wie z.B. Tablette, Kapseln, Zäpfchen oder Spritzen) sowie
  • dieselbe (Norm-)Packungsgröße

auf wie Ihr bisheriges Arzneimittel.

Falls Ihr Arzt auf dem Rezept ein bestimmtes Medikament mit einem Kreuz im "Aut-Idem"-Feld verordnet hat, erhalten Sie selbstverständlich weiterhin dieses. 

Gut zu wissen – höchste Qualität auch weiterhin gewährleistet

Um eine Zulassung in Deutschland zu erhalten, müssen alle Arzneimittelhersteller die Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit ihrer Produkte beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nachweisen.

Auf diese Weise wird sichergestellt, dass sämtliche Arzneimittel einen hohen Qualitätsstandard erfüllen.

Welche Arten von ärztlichen Verordnungen gibt es?

Für Patienten gibt es verschiedene Arten von Rezepten, die durch unterschiedliche Farben gekennzeichnet sind: rosa, blau oder grün. Die Farben geben Aufschluss über die jeweiligen Eigenschaften der Rezepte:

Das (digitale) E-Rezept

Seit dem 01.01.2024 werden verschreibungspflichtige Arzneimittel als E-Rezept für Patienten verordnet, wobei nur in Ausnahmefällen, wie bei Betäubungsmittel-Verordnungen, ein Papierrezept ausgestellt wird. Für nicht verschreibungspflichtige Medikamente kann der Arzt zwischen Papier- und E-Rezept wählen.

Rosa: Das Kassenrezept

Auf einem rosa Rezept werden verschreibungsfähige Arzneimittel, Medizinprodukte und Hilfsmittel verordnet, die von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet werden. Ab dem 01.01.2024 kann ein Arzneimittel nur noch in definierten Ausnahmefällen weiterhin auf einem rosa Rezept verordnet werden, die zum Leistungskatalog der Krankenkassen gehören. Diese werden von Ihrer Krankenkasse bezahlt, mit Ausnahme Ihrer gesetzlichen Zuzahlung. Das Vertragsrezept ist 28 Tage lang gültig.

Blau: Das Privatrezept

Wenn Ihr Arzt Sie als Privatpatient behandelt, erhalten Sie ein Privatrezept. In diesem Fall ist Ihr Arzt nicht an die Arzneimittelrichtlinien gebunden. Das bedeutet, dass Sie die Verordnung selbst bezahlen müssen. Ein Privatrezept wird auch dann ausgestellt, wenn Sie die Verordnung eines Arznei- oder Verbandmittels wünschen, das aus ärztlicher Sicht nicht therapeutisch notwendig ist. Das Rezept ist drei Monate gültig.

Grün: Empfehlungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel

In diesem Fall verwendet Ihr Arzt ein grünes Rezept. Die Kosten werden von der Krankenkasse nicht übernommen. Das grüne Rezept ist unbegrenzt gültig, da es nur Empfehlungscharakter hat. 

Seit dem 01.01.2024 können auf Wunsch auch hier E-Rezepte ausgestellt werden.