Freiwillig Versicherte und Selbstständige

Freiwillig Versicherte

Für eine freiwillige Versicherung kann es viele unterschiedliche Gründe geben. Generell gilt: Wer nicht mehr versicherungspflichtig oder familienversichert ist, wird automatisch bei der BKK VerbundPlus freiwillig weiterversichert.


Vorteile für freiwillig Versicherte

Neben unserem umfangreichen Leistungsangebot in Sachen Prävention, Auslandsreisen und Zahngesundheit halten wir – auf die Bedürfnisse von Freiberuflern abgestimmt – zwei Wahltarife bereit, die das Krankengeld im Krankheitsfall sichern.


Ihr Beitritt

Wenn Sie als freiwilliges Mitglied die Vorteile einer Mitgliedschaft bei der BKK VerbundPlus nutzen möchten, beraten wir Sie gerne individuell über die Möglichkeiten. Arbeitnehmer, die eine neue Beschäftigung beginnen und sofort regelmäßig mehr als derzeit 5.775,00 EUR monatlich verdienen (2024), können sich auf Antrag freiwillig versichern, auch wenn vorher keine Versicherungspflicht bestand.


Ausnahme

Sie haben eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall. Dann teilen Sie uns dies innerhalb von zwei Wochen, nachdem wir Sie über die freiwillige Weiterversicherung informiert haben, mit.

Als anderweitige Absicherung gelten zum Beispiel

  • Anspruch auf Beihilfe, soweit eine ergänzende Krankheitskostenversicherung besteht
  • Anspruch auf Freie Heilfürsorge
  • eine private Krankenversicherung (keine Zusatzversicherung)

Wichtig:

Damit wir Ihre Mitgliedschaft beenden können, schicken Sie uns bitte einen Nachweis über Ihren Versicherungsschutz.

Beitragspflichtige Einnahmen – Grundsätze

Die Beiträge für freiwillig Versicherte orientieren sich an deren wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit. Beitragspflichtig sind daher alle Einnahmen, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können. Hierzu gehören zum Beispiel:

  • Der Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit, ermittelt nach dem Einkommensteuerrecht
  • Der Zahlbetrag der Rente laut Rentenbescheid, zum Beispiel bei gesetzlichen Renten, Betriebsrenten, Renten aus privater Lebensversicherung und Pensionen
  • Pauschaler Zuschlag der Deutschen Rentenversicherung im Rahmen des 
    EM-Bestandsrentenverbesserungsauszahlungsgesetz
  • Das laufende Gehalt inklusive anteiliger Einmalzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld
  • Beamtenbezüge
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
  • Erträge aus Kapitalvermögen wie Zinsen oder Dividenden, ebenfalls laut Einkommensteuerbescheid
  • Der Gründungszuschuss für Existenzgründer ohne die 300-EUR-Pauschale für die soziale Sicherung
  • Unterhaltszahlungen vom getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten
  • Sozialhilfe

Als freiwillig Versicherte zahlen Sie Ihren Beitrag auf sämtliche Bruttoeinnahmen, allerdings grundsätzlich auf nicht mehr als aktuell 5.175,00 EUR (2024). Das ist die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze. Auf alle Einnahmen, die über diesem Grenzwert liegen, müssen Sie keinen Beitrag zahlen.

Auch der niedrigste Beitrag hängt nur bedingt von den persönlichen Einnahmen ab. Für ihn wurde vom Gesetzgeber ein theoretischer Wert festgelegt, die sogenannte Mindesteinnahme. Sie beträgt monatlich 1.178,33 EUR (2024). Wer geringere Einnahmen hat, zahlt so viel Beitrag, als würde er über die monatliche Mindesteinnahme verfügen.

Bitte beachten Sie die separaten Ausführungen zum Personenkreis der Selbstständigen. Ausführliche Antworten zu Ihrer konkreten Einkommenssituation erhalten Sie von unseren qualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.


Selbstständige

Als Selbstständiger oder freiberuflich Tätiger haben Sie von allen Einnahmen zum Lebensunterhalt Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Beitragsbemessungsgrenze (2024: 5.175,00 EUR) zu zahlen. Die Mindestbemessungsgrundlage beträgt aktuell 1.178,33 EUR (Kalenderjahr 2024).


Alle relevanten Infos auf einen Blick

Alle wichtigen Fragen zur Beitragseinstufung von Selbstständigen haben wir in unserem Merkblatt zusammengefasst:

Merkblatt zur Beitragseinstufung 2024


Vorteile für Selbstständige

Die BKK VerbundPlus verfügt über ein breites Leistungsspektrum, was auf Ihre Gesunderhaltung in allen Bereichen abzielt und weit über die gesetzlichen Vorgaben hinausgeht. Um darüber hinaus den Bedürfnissen Selbstständiger und Freiberufler gerecht zu werden, bieten wir zwei spezielle Wahltarife an. Diese stellen im Falle von Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit die Zahlung von Krankengeld sicher.

Mehr über die Wahltarife für Selbstständige erfahren


Mindestbemessungsgrundlage für Existenzgründer

Für Existenzgründer, die einen Gründungszuschuss von der Bundesagentur für Arbeit erhalten, wurde die Mindestbemessungsgrundlage im Kalenderjahr 2024 auf 1.178,33 EUR festgelegt. Eine Aufrechnung von positiven mit negativen Einnahmen aus unterschiedlichen Einnahmearten ist nicht möglich.


15,55 %

Beitragssatz

Der Beitragssatz

Der Beitragssatz beträgt 15,55 % (ermäßigter Beitragssatz 14,0 % plus Zusatzbeitrag 1,55 %) in der Krankenversicherung und beinhaltet keinen Anspruch auf Krankengeld im Falle der Arbeitsunfähigkeit. Der Anspruch ist jedoch wählbar, der Beitrag erhöht sich dann auf 16,15 % (allgemeiner Beitragssatz plus Zusatzbeitrag). Wenn Sie über negative Einkünfte verfügen, kann kein Krankengeld gezahlt werden.

Alle Informationen zur Pflegeversicherung finden Sie hier.

Mehr Beitragstransparenz seit 2018

Die Berechnung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von freiwillig versicherten Selbstständigen wurde vom Gesetzgeber neu geregelt. Sie wird einfacher, transparenter und gerechter. Die wichtigsten Neuerungen erfahren Sie hier.

Die Beiträge für Selbstständige werden seit 1. Januar 2018 nur noch vorläufig anhand des letzten aktuellen Steuerbescheides berechnet. Wenn die tatsächlichen Einkünfte für das betreffende Kalenderjahr festgestellt wurden, erfolgt eine rückwirkende, endgültige Festsetzung. Eventuell zu viel gezahlte Beiträge werden erstattet, zu wenig gezahlte Beiträge nacherhoben. So werden künftig genau die Einkünfte berücksichtigt, die im jeweiligen Kalenderjahr tatsächlich erzielt wurden. Um den entsprechenden Einkommenssteuerbescheid einzureichen, haben Selbstständige bis zu drei Jahre Zeit.

Unser Tipp

Schicken Sie uns Ihren neuen Einkommenssteuerbescheid, sobald er Ihnen vorliegt! Von der Gesetzesänderung sind im übrigen auch Rentenbezieher mit sogenanntem Arbeitseinkommen (z.B. Erlöse aus einer Solaranlage) sowie freiwillig versicherte Immobilienbesitzer mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung betroffen.

Achtung

Ihre Einkommensverhältnisse sind weiterhin regelmäßig (einmal jährlich) durch die BKK VerbundPlus zu prüfen. Es ist deshalb wichtig, unsere Anfragen zeitnah zu beantworten, um zu vermeiden, dass Beiträge in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze (Höchstbeitrag) festgelegt werden müssen.

Keine Änderung über der Beitragsbemessungsgrenze

Bei Selbstständigen mit Einkünften über der Beitragsbemessungsgrenze (2024: 5.175,00 EUR monatlich) gilt das neue Verfahren nicht. Die Beiträge werden auf Basis der Beitragsbemessungsgrenze endgültig festgelegt. Aber: Wer wider Erwarten niedrigere Einkünfte erzielt, kann eine Erstattung der zu viel gezahlten Beiträge beantragen. Bei Existenzgründern werden die Beiträge zunächst vorläufig erhoben. Die endgültige Berechnung erfolgt, sobald die Einkommenssteuerbescheide für die einzelnen Kalenderjahre eingereicht werden.

Unser Tipp

Um von der Neuregelung zu profitieren, müssen Sie nichts unternehmen. Wir prüfen unaufgefordert, ob Sie zum betroffenen Personenkreis gehören. Sie erhalten dann spätestens im Januar 2024 eine geänderte Beitragsinformation.


Individuelle Beratung

Sie sind selbstständig? Wir beraten Sie gerne zu Ihrer Einstufung oder prüfen die Möglichkeiten einer Beitragsreduzierung. Das Beitragsteam steht Ihnen während unserer Geschäftszeiten zur Verfügung.

07351 / 18 24 752
mitgliedschaft@bkkvp.de