Freiwillig Versicherte
Für eine freiwillige Versicherung kann es viele unterschiedliche Gründe geben. Generell gilt: Wer nicht mehr versicherungspflichtig oder familienversichert ist, wird automatisch bei der BKK VerbundPlus freiwillig weiterversichert.
Ausnahme
Sie haben eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall. Dann teilen Sie uns dies innerhalb von zwei Wochen, nachdem wir Sie über die freiwillige Weiterversicherung informiert haben, mit.
Als anderweitige Absicherung gelten zum Beispiel
- Anspruch auf Beihilfe, soweit eine ergänzende Krankheitskostenversicherung besteht
- Anspruch auf Freie Heilfürsorge
- eine private Krankenversicherung (keine Zusatzversicherung)
Wichtig:
Damit wir Ihre Mitgliedschaft beenden können, schicken Sie uns bitte einen Nachweis über Ihren Versicherungsschutz.
Beitragspflichtige Einnahmen – Grundsätze
Die Beiträge für freiwillig Versicherte orientieren sich an deren wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit. Beitragspflichtig sind daher alle Einnahmen, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können. Hierzu gehören zum Beispiel:
- Der Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit, ermittelt nach dem Einkommensteuerrecht
- Der Zahlbetrag der Rente laut Rentenbescheid, zum Beispiel bei gesetzlichen Renten, Betriebsrenten, Renten aus privater Lebensversicherung und Pensionen
- Pauschaler Zuschlag der Deutschen Rentenversicherung im Rahmen des
EM-Bestandsrentenverbesserungsauszahlungsgesetz - Das laufende Gehalt inklusive anteiliger Einmalzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld
- Beamtenbezüge
- Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
- Erträge aus Kapitalvermögen wie Zinsen oder Dividenden, ebenfalls laut Einkommensteuerbescheid
- Der Gründungszuschuss für Existenzgründer ohne die 300-EUR-Pauschale für die soziale Sicherung
- Unterhaltszahlungen vom getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten
- Sozialhilfe
Als freiwillig Versicherte zahlen Sie Ihren Beitrag auf sämtliche Bruttoeinnahmen, allerdings grundsätzlich auf nicht mehr als aktuell 5.175,00 EUR (2024). Das ist die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze. Auf alle Einnahmen, die über diesem Grenzwert liegen, müssen Sie keinen Beitrag zahlen.
Auch der niedrigste Beitrag hängt nur bedingt von den persönlichen Einnahmen ab. Für ihn wurde vom Gesetzgeber ein theoretischer Wert festgelegt, die sogenannte Mindesteinnahme. Sie beträgt monatlich 1.178,33 EUR (2024). Wer geringere Einnahmen hat, zahlt so viel Beitrag, als würde er über die monatliche Mindesteinnahme verfügen.
Bitte beachten Sie die separaten Ausführungen zum Personenkreis der Selbstständigen. Ausführliche Antworten zu Ihrer konkreten Einkommenssituation erhalten Sie von unseren qualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
Selbstständige
Als Selbstständiger oder freiberuflich Tätiger haben Sie von allen Einnahmen zum Lebensunterhalt Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Beitragsbemessungsgrenze (2024: 5.175,00 EUR) zu zahlen. Die Mindestbemessungsgrundlage beträgt aktuell 1.178,33 EUR (Kalenderjahr 2024).
Mindestbemessungsgrundlage für Existenzgründer
Für Existenzgründer, die einen Gründungszuschuss von der Bundesagentur für Arbeit erhalten, wurde die Mindestbemessungsgrundlage im Kalenderjahr 2024 auf 1.178,33 EUR festgelegt. Eine Aufrechnung von positiven mit negativen Einnahmen aus unterschiedlichen Einnahmearten ist nicht möglich.
15,55 %
Beitragssatz
Der Beitragssatz
Der Beitragssatz beträgt 15,55 % (ermäßigter Beitragssatz 14,0 % plus Zusatzbeitrag 1,55 %) in der Krankenversicherung und beinhaltet keinen Anspruch auf Krankengeld im Falle der Arbeitsunfähigkeit. Der Anspruch ist jedoch wählbar, der Beitrag erhöht sich dann auf 16,15 % (allgemeiner Beitragssatz plus Zusatzbeitrag). Wenn Sie über negative Einkünfte verfügen, kann kein Krankengeld gezahlt werden.
Mehr Beitragstransparenz seit 2018
Die Berechnung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von freiwillig versicherten Selbstständigen wurde vom Gesetzgeber neu geregelt. Sie wird einfacher, transparenter und gerechter. Die wichtigsten Neuerungen erfahren Sie hier.
Die Beiträge für Selbstständige werden seit 1. Januar 2018 nur noch vorläufig anhand des letzten aktuellen Steuerbescheides berechnet. Wenn die tatsächlichen Einkünfte für das betreffende Kalenderjahr festgestellt wurden, erfolgt eine rückwirkende, endgültige Festsetzung. Eventuell zu viel gezahlte Beiträge werden erstattet, zu wenig gezahlte Beiträge nacherhoben. So werden künftig genau die Einkünfte berücksichtigt, die im jeweiligen Kalenderjahr tatsächlich erzielt wurden. Um den entsprechenden Einkommenssteuerbescheid einzureichen, haben Selbstständige bis zu drei Jahre Zeit.
Unser Tipp
Schicken Sie uns Ihren neuen Einkommenssteuerbescheid, sobald er Ihnen vorliegt! Von der Gesetzesänderung sind im übrigen auch Rentenbezieher mit sogenanntem Arbeitseinkommen (z.B. Erlöse aus einer Solaranlage) sowie freiwillig versicherte Immobilienbesitzer mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung betroffen.
Achtung
Ihre Einkommensverhältnisse sind weiterhin regelmäßig (einmal jährlich) durch die BKK VerbundPlus zu prüfen. Es ist deshalb wichtig, unsere Anfragen zeitnah zu beantworten, um zu vermeiden, dass Beiträge in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze (Höchstbeitrag) festgelegt werden müssen.
Keine Änderung über der Beitragsbemessungsgrenze
Bei Selbstständigen mit Einkünften über der Beitragsbemessungsgrenze (2024: 5.175,00 EUR monatlich) gilt das neue Verfahren nicht. Die Beiträge werden auf Basis der Beitragsbemessungsgrenze endgültig festgelegt. Aber: Wer wider Erwarten niedrigere Einkünfte erzielt, kann eine Erstattung der zu viel gezahlten Beiträge beantragen. Bei Existenzgründern werden die Beiträge zunächst vorläufig erhoben. Die endgültige Berechnung erfolgt, sobald die Einkommenssteuerbescheide für die einzelnen Kalenderjahre eingereicht werden.
Unser Tipp
Um von der Neuregelung zu profitieren, müssen Sie nichts unternehmen. Wir prüfen unaufgefordert, ob Sie zum betroffenen Personenkreis gehören. Sie erhalten dann spätestens im Januar 2024 eine geänderte Beitragsinformation.