Krankenversicherung für Rentner – 
bestens abgesichert im Ruhestand

Krankenversicherung für Rentner – bestens abgesichert im Ruhestand

Mit der BKK VerbundPlus an Ihrer Seite genießen Sie Ihren Lebensabend sorgenfrei und bestens abgesichert. Wir bieten Ihnen einen maßgeschneiderten Versicherungsschutz, der optimal auf die Bedürfnisse von Rentnern abgestimmt ist. Profitieren Sie von persönlichen Beratungsangeboten, erstklassigen Gesundheitsleistungen und innovativen Services, die Ihren Alltag bereichern.

Ihr LeistungsPlus

Neben unseren umfangreichen Vorsorgeangeboten bieten wir Ihnen ein spezielles Bonusprogramm sowie die „fitforwell-Tage“, bei denen Sie Prävention, Gesundheit und Entspannung ohne großen Aufwand verbinden können. Und das Beste daran: Wir belohnen Ihr Engagement für die eigene Gesundheit mit attraktiven finanziellen Anreizen.

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Die Krankenversicherung für Rentner (KVdR)

In der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) werden alle Rentner und Rentenantragsteller pflichtversichert, die eine Vorversicherungszeit erfüllt haben. Diese Vorversicherungszeit bezieht sich auf die zweite Hälfte des Erwerbslebens, in der mindestens 90 % mit einer Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse belegt sein müssen. Falls diese Vorversicherungszeit nicht erfüllt ist, können Sie sich freiwillig versichern. 

Klingt kompliziert? Ist es nicht! Rufen Sie uns gerne kostenfrei über unsere Servicenummer 0800 2 234 987 an. (Telefonische Servicezeiten: Mo. – Do.: 07:30 – 17:00 Uhr, Fr.: 07:30 – 16:00 Uhr). Wir sind gerne für Ihre Fragen und eine persönliche Beratung da.


Unser Beitragssatz für Rentner: Rechengrößen in der Kranken- und Pflegeversicherung 2024

  • Der allgemein gültige Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung beträgt zurzeit 14,6 %, der Zusatzbeitrag der BKK VerbundPlus 1,55 % – zusammen 16,15 %. 
    Wichtig zu wissen: Bei versicherungspflichtigen Rentnern trägt der Rentenversicherungsträger 8,075 % und die verrentete Person ebenfalls 8,075 %.
  • Der Beitrag wird vom Rentenversicherungsträger einbehalten und an den Gesundheitsfonds abgeführt.
  • Freiwillig versicherte Rentner müssen ihre Beiträge in voller Höhe selbst bezahlen. Sie erhalten aber vom Rentenversicherungsträger auf Antrag einen Beitragszuschuss zur Krankenversicherung.
  • Beiträge aus Versorgungsbezügen sind durch die Rentner selbst zu tragen.

 Die Einzelheiten zur Beitragsberechnung aus Versorgungsbezügen erläutern Ihnen unsere Mitarbeiter gerne. 

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Häufige Fragen zur Krankenversicherung für Rentner

Wann sollte ich meinen Rentenantrag stellen?

Damit Sie Ihre Rente nahtlos im Anschluss an Ihre Beschäftigung erhalten, empfehlen wir, den Rentenantrag etwa vier Monate vor Ihrem Rentenbeginn beim Rentenversicherungsträger einzureichen.

Kann ich mich auch von der Versicherungspflicht befreien lassen?

Ja, das ist möglich! Wenn Sie die Bedingungen für die Pflichtversicherung in der KVdR erfüllen, aber lieber anderweitig versichert sein möchten (z.B. über Ihren privat versicherten Ehepartner), können Sie sich von der Versicherungspflicht befreien lassen. Wichtig ist, dass Sie den Befreiungsantrag innerhalb von drei Monaten nach Ihrer Rentenantragstellung oder nach Beginn der Versicherungspflicht bei Ihrer Krankenkasse einreichen. 

Bedenken Sie jedoch, dass diese Befreiung endgültig ist und für die gesamte Dauer Ihres Rentenbezugs gilt. Ein späterer Wechsel zurück in die gesetzliche Krankenversicherung ist dann nicht mehr möglich. Auch eine freiwillige Mitgliedschaft oder eine beitragsfreie Familienversicherung können Sie nach der Befreiung nicht mehr in Anspruch nehmen.

Gibt es Freibeträge in der Krankenversicherung für Rentner und für die Pflegeversicherung?

Ja, seit dem 01.01.2020 gibt es in der Krankenversicherung einen Freibetrag für betriebliche Altersversorgungen. Das bedeutet, dass auf Versorgungsbezüge bis zu 176,75 EUR (Stand: 2024) keine Krankenversicherungsbeiträge erhoben werden. Für die Pflegeversicherung gilt dieser Freibetrag allerdings nicht.

Werden Betreuungszeiten für Kinder als Vorversicherungszeiten angerechnet?

Ja, seit dem 1. August 2017 werden bei der Berechnung der Vorversicherungszeiten für die KVdR automatisch drei Jahre pro Kind angerechnet. Das gilt für beide Elternteile gleichermaßen und auch für Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder, solange diese vor ihrem 18. Lebensjahr adoptiert oder anerkannt wurden. 

Dabei spielt es keine Rolle, wer das Kind betreut oder erzogen hat, oder in welchem Umfang. Selbst wenn das Kind vor dem dritten Lebensjahr verstirbt oder Sie Ihre Erwerbstätigkeit zur Kinderbetreuung unterbrochen haben, werden die drei Jahre angerechnet. Diese Regelung gilt für alle Kinder, die bis zur Rentenantragstellung geboren oder anerkannt wurden. 

Auch wenn Sie Ihren Rentenantrag vor dem 1. August 2017 gestellt haben und bisher nicht pflichtversichert waren, können Sie aufgrund dieser Regelung Zugang zur KVdR erhalten. In diesem Fall beginnt die Versicherungspflicht rückwirkend am 1. August 2017.

Sind auch Nebenbeschäftigungen und selbstständige Tätigkeiten beitragspflichtig?

Ja, wenn Sie neben Ihrer Rente einer nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeit nachgehen, sind auch diese Einnahmen beitragspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung. Sollten Sie nebenbei beschäftigt sein und dadurch in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sein, müssen Sie auch aus Ihrer Rente und Versorgungsbezügen Beiträge zur Krankenversicherung zahlen. 

Allerdings sind die Beiträge nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 5.175,00 EUR (Stand: 2024) zu entrichten. Übersteigt Ihr Einkommen diese Grenze, können Sie die zu viel gezahlten Beiträge auf Antrag zurückerhalten.

Was kostet mich eine freiwillige Mitgliedschaft als Rentner?

Wenn keine KVdR oder Familienversicherung in Frage kommt, können Sie sich freiwillig bei der BKK VerbundPlus versichern und von zahlreichen Vorteilen profitieren. 

Für die Beitragsberechnung werden alle Ihre Einkünfte (Rente, Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen, Mieten, Pachten, Kapitalerträge oder private Lebensversicherungen) herangezogen. Der Beitragssatz richtet sich nach der Art Ihrer Einnahmen.

Sie zahlen Beiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze, die 2024 bei 5.175,00 EUR liegt. Ein Mindesteinkommen von 1.178,33 EUR monatlich wird immer zugrunde gelegt, auch wenn Ihre tatsächlichen Einkünfte darunter liegen. Setzen Sie sich mit uns in Verbindung, um sich individuell beraten zu lassen.

Die Beiträge sind von Ihnen selbst zu zahlen, aber Sie können einen Beitragszuschuss von Ihrem Rentenversicherungsträger erhalten. Dieser Zuschuss muss beantragt werden und sollte möglichst gleichzeitig mit Ihrem Rentenantrag gestellt werden, damit er zeitgleich mit der Rente ausgezahlt wird. Der Zuschuss berechnet sich nach dem halben allgemeinen Beitragssatz inkl. Zusatzbeitrag, derzeit 16,15 % (Stand: 2024). Somit erhalten Sie einen Zuschuss in Höhe von 8,075 %.

Für freiwillig Krankenversicherte beträgt der allgemeine Beitragssatz aktuell 14,6 %, von denen die Rentenversicherung die Hälfte übernimmt. Die Hälfte des individuellen Zusatzbeitrags wird ebenfalls von der Rentenversicherung übernommen. Den Beitrag zur Pflegeversicherung müssen Sie jedoch vollständig selbst tragen.

Sie haben weitere Fragen? Wir sind für Sie da!

Mit uns haben Sie nicht nur eine Krankenkasse, sondern auch eine zuverlässige Beratung an Ihrer Seite. Rufen Sie uns gerne kostenfrei über unsere Servicenummer 0800 2 234 987 an.
(Telefonische Servicezeiten: Mo. – Do.: 07:30 – 17:00 Uhr, Fr.: 07:30 – 16:00 Uhr).

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Seit Jahren werden wir immer wieder zu Deutschlands bester Zahnkasse gekürt. 
Zudem haben wir im unabhängigen Handelsblatt-Test ein A+-Rating erhalten!