Teilnahme am Ausgleichsverfahren
Das Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) gilt seit dem 01.01.2006 und sieht u.a. folgende Regelungen vor:
Das Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) gilt seit dem 01.01.2006 und sieht u.a. folgende Regelungen vor:
Die Erstattungsanträge nach dem AAG sind in das elektronische Datenübermittlungsverfahren der Sozialversicherung mit einbezogen. Die elektronische Datenübermittlung ist für alle Arbeitgeber verpflichtend. Sofern Sie mit sv.net arbeiten, können Sie ab der Version 10.1 Ihre Erstattungsanträge maschinell übertragen.