Insolvenzgeldumlage
Die Insolvenzgeldumlage wird mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag eingezogen und arbeitstäglich an die Bundesagentur für Arbeit weitergeleitet. Damit gehören unterschiedliche Zahlungsfristen der einzelnen Berufsgenossenschaften der Vergangenheit an. Den Beitragssatz für die Insolvenzgeldumlage legt das Bundesarbeitsministerium jährlich und bundeseinheitlich fest. Die Rentenversicherungsträger überwachen die Abführung der Insolvenzgeldumlage im Rahmen ihrer Betriebsprüfungen.
Umlagesatz
Die Höhe des Umlagesatzes wird per Rechtsverordnung festgelegt. Dieser beträgt derzeit 0,06 % (2024).