Insolvenzgeldumlage

Insolvenzgeldumlage

Die Insolvenzgeldumlage wird mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag eingezogen und arbeitstäglich an die Bundesagentur für Arbeit weitergeleitet. Damit gehören unterschiedliche Zahlungsfristen der einzelnen Berufsgenossenschaften der Vergangenheit an. Den Beitragssatz für die Insolvenzgeldumlage legt das Bundesarbeitsministerium jährlich und bundeseinheitlich fest. Die Rentenversicherungsträger überwachen die Abführung der Insolvenzgeldumlage im Rahmen ihrer Betriebsprüfungen.

Prüfen der Teilnahmeverpflichtung

Die Umlagepflicht des Arbeitgebers ist nicht von einem Bescheid der Einzugsstelle abhängig. Im Zweifelsfällen entscheiden die Einzugsstellen über die Umlagepflicht der Arbeitgeber. Arbeitgeber der öffentlichen Hand, Privathaushalte und diplomatische bzw. konsularische Vertretungen sind von der Insolvenzgeldumlage ausgenommen.

Umlagepflichtiges Arbeitsentgelt

Für die Umlage wird als Bemessungsgrundlage das Arbeitsentgelt herangezogen, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer und Auszubildenden bemessen werden oder würden. Bei Arbeitnehmern in der Gleitzone gilt als umlagepflichtiges Arbeitsentgelt die ermittelte beitragspflichtige Einnahme.

Berechnung der Umlage

Für die Berechnung der Umlage werden alle Einnahmen herangezogen, die laufendes oder einmaliges Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen. Ausgenommen sind lediglich

  • Vorruhestandsgeld
  • Vergütung von Hausgewerbetreibenden
  • Entgeltersatzleistungen (Kranken-, Mutterschaftsgeld usw.) sowie
  • nicht beitragspflichtige arbeitgeberseitige Leistungen während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen.

Das für die Berechnung der Insolvenzgeldumlage zu berücksichtigende Arbeitsentgelt ist auf die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung begrenzt.

Beitragsnachweis

Die Umlagebeiträge sind im Beitragsnachweisdatensatz unter dem Beitragsgruppenschlüssel 0050 nachzuweisen. Die Datensätze für die Übermittlung von Beitragsnachweisen durch Datenübertragung werden entsprechend angepasst.

Umlagesatz

Die Höhe des Umlagesatzes wird per Rechtsverordnung festgelegt. Dieser beträgt derzeit 0,06 % (2024).