Fälligkeit der Beiträge

Fälligkeit der Beiträge

Alle Sozialversicherungsbeiträge, die in Ihrem Betrieb anfallen, sind am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats in voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld fällig. Ein verbleibender Restbetrag ist zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats zu entrichten.

Das ist zu beachten

  • Eine reine Abschlagszahlung auf Basis einer Schätzung ist nicht ausreichend.
  • Die voraussichtliche Beitragshöhe ist auch bei Stundenlöhnen möglichst genau zu ermitteln.
  • Einmalzahlungen sind bereits bei der Zahlung in voraussichtlicher Höhe für den laufenden Monat zu berücksichtigen.
  • Als Beitragssoll, das mit dem Beitragsnachweis gemeldet wird, gilt die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld des laufenden Monats sowie ein verbliebener Restbetrag oder der Ausgleich einer evtl. Überzahlung aus dem Vormonat.
  • Es ist kein Korrektur-Beitragsnachweis für Vormonate zu erstellen!

Die BKK-VerbundPlus-Fälligkeitstermine 2025 in der Übersicht

  • 29. Januar 2025
  • 26. Februar 2025
  • 27. März 2025
  • 28. April 2025
  • 27. Mai 2025
  • 26. Juni 2025
  • 29. Juli 202
  • 27. August 2025
  • 26. September 2025
  • 29. Oktober 2025
  • 26. November 2025
  • 23. Dezember 2025

Tipp

Freiwillige Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden erst zum 15. des Folgemonats zur Zahlung fällig.