Die Beitragsnachweise sind uns zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge durch Datenübertragung zu übermitteln. Rechtsgrundlage ist hierfür der § 28f Absatz 3 Sozialgesetzbuch IV.
Die Beitragsnachweise sind uns zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge durch Datenübertragung zu übermitteln. Rechtsgrundlage ist hierfür der § 28f Absatz 3 Sozialgesetzbuch IV.