International agierende deutsche Unternehmen entsenden nicht selten Mitarbeiter an Standorte im Ausland. EU-weite Regelungen sehen dabei vor, dass unter bestimmten Bedingungen nach wie vor die deutschen Rechtsvorschriften gelten. Mit einer A1-Bescheinigung muss dies im jeweiligen EU-Staat, sowie Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz, nachgewiesen werden. Bereits seit einigen Monaten gilt dabei das elektronische A1-Verfahren.
Der zulässige Zeitraum einer Entsendung beträgt (taggenau) 24 Monate. Die Eintragung der Daten von Beginn und Ende der Entsendung sind daher Pflichtangaben, ansonsten wird die Meldung abgewiesen.