A1-Entsendungen

International agierende deutsche Unternehmen entsenden nicht selten Mitarbeiter an Standorte im Ausland. EU-weite Regelungen sehen dabei vor, dass unter bestimmten Bedingungen nach wie vor die deutschen Rechtsvorschriften gelten. Mit einer A1-Bescheinigung muss dies im jeweiligen EU-Staat, sowie Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz, nachgewiesen werden. Bereits seit einigen Monaten gilt dabei das elektronische A1-Verfahren.

Rechtzeitige Beantragung der Bescheinigung

Grundsätzlich ist die A1-Bescheinigung vor Beginn der Tätigkeit beim zuständigen Träger zu beantragen und mitzuführen, da sie von den zuständigen Auslandsbehörden verlangt werden kann. Von Geldstrafen wird meist dann abgesehen, wenn die Beantragung im Vorfeld (z. B. mit der maschinellen Antragsbestätigung) nachgewiesen werden kann.

Im Ausnahmefall ist eine Beantragung im Nachhinein möglich.

Für nicht regelmäßige, spontane und/oder kurzzeitige Geschäftsreisen (kurzzeitige Entsendungszeiträume unter einer Woche) kann ggf. auf eine Beantragung ganz verzichtet werden. Allerdings gilt in Österreich und Frankreich die Pflicht für eine Beantragung auch in diesen Fällen.

Arbeitsunfälle im Ausland

Kommt es zu einem Arbeitsunfall, gibt es weitere Staaten, bei denen nur dann Hilfsleistungen in Anspruch genommen werden können, wenn zusätzlich zur EHIC (europäische Krankenversicherungskarte) eine A1-Bescheinigung vorliegt.

Der zulässige Zeitraum einer Entsendung beträgt (taggenau) 24 Monate. Die Eintragung der Daten von Beginn und Ende der Entsendung sind daher Pflichtangaben, ansonsten wird die Meldung abgewiesen.